Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Abschluss des Gastaufnahmevertrages direkt mit dem Vermieter
- Der Gastaufnahmevertrag ist verbindlich abgeschlossen, wenn die Unterkunft bestellt und zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt wird.
- Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen. Im Interesse der Vertragsparteien sollte die Schriftform gewählt werden.
- Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle in der Buchung mit aufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für seine eigenen Verpflichtungen
einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
§ 2 Abschluss des Gastaufnahmevertrages bei Buchung durch Vermittlung einer Tourismusstelle oder ein Informations- oder Reservierungssystem (IRS)
- Der Gast bietet dem Beherbergungsbetrieb, vertreten durch die Tourismusstelle/IRS als Vermittler, mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail den Abschluss eines
Gastaufnahmevertrages an. Mit der Buchungsbestätigung der Tourismusstelle/IRS, die diese als Vertreter des Beherbergungsbetriebes abgibt, kommt der Gastaufnahmevertrag zustande.
- Im Interesse der Vertragsparteien sollte die Buchung schriftlich erfolgen.
- Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle in der Buchung mit aufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für seine eigenen Verpflichtungen
einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
§ 3 Leistungen, Preise und Bezahlung
- Die vom Beherbergungsbetrieb geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Buchungsangebot in Verbindung mit den Angaben im Katalog, der Internetseite oder des entsprechenden
Buchungsportals.
- Die im Katalog, der Internetseite oder dem Buchungsportal angegebenen Preise sind Endpreise und schließen alle Nebenkosten ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. Gesondert anfallen und
ausgewiesen sein können Endreinigung, Kurtaxe sowie Entgelte für Leistungen, bei denen eine verbrauchsabhängige Abrechnung in der Buchungsgrundlage angegeben oder gesondert vereinbart ist (z.B.
Strom, Gas, Wasser) sowie für Wahl- oder sonstige Zusatzleistungen. Haben die Vertragsparteien ausdrücklich eine verbrauchsabhängige Abrechnung oder Zusatzleistungen vereinbart (z.B. Bettwäsche,
Endreinigung, Kaminholz), deren Inanspruchnahme dem Mieter freigestellt sind, sind diese Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
- Mit der verbindlichen Buchung ist eine Anzahlung in Höhe von 30% des Gesamtaufenthaltspreises zzgl. Endreinigung binnen 10 Tagen zu zahlen.
- Der vereinbarte Restbetrag, einschließlich aller eventuellen Nebenkosten, ist am Tage der Anreise fällig, soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist.
- Werden Anzahlung (und Restzahlung) nicht fristgemäß geleistet, ist der Beherbergungsbetrieb nach erfolgloser Mahnung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Gast mit Stornierungskosten
gemäß § 6 Nr. 3 zu belasten.
§ 6 Rücktritt
Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Ein einseitiger, kostenfreier
Rücktritt seitens des Gastes von einer verbindlichen Buchung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
- Tritt der Gast dennoch vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt und vom Grund des Rücktritts, den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis einschließlich des
Endreinigungsanteils zu zahlen. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes muss sich jedoch ersparte Aufwendungen, um die er sich nach Treu und Glauben zu bemühen hat, auf den Erfüllungsanspruch
anrechnen lassen.
- Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat diesen Entschädigungsanspruch in der nachfolgenden Höhe gestaffelt (jeweils in % des vereinbarten Unterkunftspreises):
- bis 49 Tage vor Mietbeginn: 10 % des Mietpreises
- bis 35 Tage vor Mietbeginn: 30 % des Mietpreises
- bis 21 Tage vor Mietbeginn: 60 % des Mietpreises
- bis 14 Tage vor Mietbeginn: 90 % des Mietpreises
- danach und bei Nichterscheinen: 100 % des Mietpreises
- Der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes hat nach Treu und Glauben eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf die von ihm geltend
gemachte Stornogebühr anrechnen lassen.
- Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Beherbergungsbetrieb kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Die Rücktrittserklärung ist an den Beherbergungsbetrieb zu richten und sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen.
- Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird empfohlen.
§ 8 Mängel der Beherbergungsleistung
- Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung.
- Weist die gemietete Unterkunft einen Mangel auf, der über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht, hat der Gast dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten den Mangel
unverzüglich anzuzeigen, um dem Beherbergungsbetrieb eine Beseitigung der Mängel zu ermöglichen. Unterlässt der Gast diese Mitteilung, stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der
vertragsgemäßen Leistungen zu.
§ 10 Pflichten des Gastes
- Der Gast verpflichtet sich, die Unterkunft mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Unterkunftsräumen oder des Gebäudes
sowie der zu der Unterkunft oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Gast ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden
ist.
- Das Mietobjekt ist ein Nichtraucherobjekt. Das Rauchen im Mietobjekt ist verboten, es kann jedoch im Garten bzw. vor der überdachten Eingangstür geraucht werden.
- In der Unterkunft entstehende Schäden hat der Gast, soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Beherbergungsbetrieb oder der von diesem benannten Kontaktstelle
(Hausverwaltung) anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Gast ersatzpflichtig.
- In Spülsteine, Ausgussbecken und Toilette dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches nicht hineingeworfen oder -gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen
Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung.
- Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen der Unterkunft ist der Gast verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder evtl.
entstehenden Schaden gering zu halten.
- Der Gast verpflichtet sich, die maximale Belegung einzuhalten. Überschreitet der Gast die im Beherbergungsvertrag vereinbarte maximale Belegungszahl, ist der Beherbergungsbetrieb zur
außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Der Gast hat dem Beherbergungsbetrieb in diesem Fall den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis einschließlich des Endreinigungsanteils zu zahlen
(vgl. § 6 Abs. 2). Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes muss sich jedoch ersparte Aufwendungen auf den Erfüllungsanspruch anrechnen lassen.
- Der Gast verpflichtet sich, sich an die Hausordnung zu halten. Diese liegt im Mietobjekt aus und wird dem Gast auf Wunsch auch vorab per E-Mail zur Verfügung gestellt.
- Der Gast erhält für die Dauer der Mietzeit Haustür-/Wohnungsschlüssel. Bei Verlust der Schlüssel haftet der Mieter bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten.
- Eine Inventarliste erhält der Gast mit dem Mietvertrag. Die Inventarliste ist außerdem auch in der Wohnung ausgelegt. Stellt der Gast bei Bezug der Wohnung Mängel oder fehlendes Inventar fest, so
ist er verpflichtet, dies unverzüglich dem Vermieter zu melden. Der Mieter haftet für Abhandenkommen oder Beschädigung von Inventar und/oder Möblierung der gemieteten Wohnung.
§13 Speichern personenbezogener Daten
- Personengebundene Daten des Kunden werden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstedatenschutzgesetzes erhoben. Sie werden Dritten nur
insoweit zugänglich gemacht, als dies zur Abwicklung der Vermietung notwendig ist (Reinigungsdienst, Hausverwaltung, Versicherung, etc.).
§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand
- Es findet deutsches Recht Anwendung.
- Gerichtsstand für Klagen des Gastes gegen den Beherbergungsbetrieb ist ausschließlich der Sitz des Beherbergungsbetriebes.
- Für Klagen des Beherbergungsbetriebes gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die
nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, wird der Sitz des Beherbergungsbetriebes als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
§ 15 Schriftform, Salvatorische Klausel
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung
möglichst nahe kommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Fuldatal, im Februar 2015